Rechtsgebiete

Datenschutzrecht

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Das Datenschutzrecht dient dem Schutz der Persönlichkeit des Einzelnen, indem personenbezogene Daten natürlicher Personen (Menschen) nicht ohne Weiteres verarbeitet werden dürfen.


Zunächst der nationale und durch die DSG-VO auch der europäische Gesetzgeber haben gerade in der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten eine neue und einzugrenzende, also durch gesetzliche Vorgaben zu regelnde Missbrauchsgefahr gesehen.

Den vorläufigen Abschluss hat dies in der seit dem 25.05.2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016) gefunden. Hierdurch werden dem Verwender (dem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter) eine Vielzahl von Vorgaben auferlegt, die teilweise durch den nationalen Gesetzgeber noch weiter ausgestaltet werden können.


Jedenfalls sind in allen Bereichen (ausgenommen dem rein privaten Bereich) eine Vielzahl von Regelungen zu beachten, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen.


Betroffen ist hierbei jeder Bereich unternehmerischer Tätigkeit, so z.B.:

  • die Unterhaltung einer (Unternehmens-)Website,
  • Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
  • Einbeziehung Dritter in die Leistungserbringung (Verwendung von Website-Plugins, externes Lohnbüro etc.),
  • unternehmerische Korrespondenz über Telefon, E-Mail etc. unter Verwendung des Namens Ihres Ansprechpartners beim Kunden oder Lieferanten,
  • die berühmte Entgegennahme der Visitenkarte eines Geschäftskunden und Nutzung der dort aufgeführten Daten


Bei jeder Verarbeitung ist stets zu berücksichtigen, dass die DSG-VO vom sogenannten "Verbotsprinzip" ausgeht. Dies bedeutet, dass jegliche Verarbeitung verboten ist, es sei denn, dass sie ausnahmsweise erlaubt ist. Art. 6 bildet hierbei die Grundnorm und stellt die verschiedenen Möglichkeiten einer zulässigen Nutzung personenbezogener Daten dar (natürlich gibt es hierzu noch viele ergänzende und Detailregelungen).


Ausgeweitet wurden durch die DSG-VO jedoch nicht nur die Anforderugen an die Verarbeitung personenbezogener Daten, sondern gleichzeitig auch die Rechtsfolgenseite, also die Folgen eines Verstoßes. Dabei ist der Rahmen, in dem ein Bußgeld liegen darf, deutlich angehoben worden; daneben bestehen auch Ansprüche gegen den Verletzer auf Ersatz des (immateriellen) Schadens. Auch können strafrechtliche Normen des nationalen Rechts zusätzlich Anwendung finden.


Über die vielfältigen Rechte Betroffener und die Pflichten der Verantwortlichen und deren Umsetzbarkeit und Durchsetzbarkeit können wir gerne sprechen.

Ihr(e) Ansprechpartner:

Egmar Bernhardt


Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Medizinrecht

Egmar Bernhardt - Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht

Johanna Kuhlmann


Rechtsanwältin (angestellt)

Johanna Kuhlmann - Rechtsanwältin
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